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Satzung

Die Mitglieder des Vereins „Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V.“
beschließen ihre Satzung zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

Satzung des Kleintierzuchtvereins T 583 Wutha 1948 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1.1 – Der Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. hat seinen Sitz in 99848 Wutha-Farnroda. Als Geschäftsadresse gilt die Adresse des ersten Vorsitzenden.
1.2 – Der Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eisenach unter der Vereinsregisternummer 229 eingetragen.
1.3 – Der Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. ist über die entsprechenden Kreisverbände Mitglied im Landesverband der Rassekaninchenzüchter des Landes Thüringen sowie im Landesverband der Rassegeflügelzüchter des Landes Thüringen, weiterhin über die jeweiligen Landesverbände Mitglied in der jeweiligen Bundesorganisationen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
2.1 – Der Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeit und zwar durch Förderung des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und Förderung der Rassegeflügel- sowie Rassekaninchenzucht.
Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
2.2 – Allgemeine Beratung und Aufklärung über sachgemäße und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepassten Rassekaninchen- und Rassegeflügelzucht. Die Verhütung sowie gegebenenfalls die Bekämpfung von Geflügel- sowie Kaninchenkrankheiten bzw. Seuchen. Eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden (Veterinäramt) wird angestrebt.
2.3 – Verbreitung sowie Erhalt des Rassegeflügels / der Rassekaninchen insbesondere durch die Durchführung von öffentlichen Ausstellungen sowie durch Schulungen mittels fachkundiger Referenten, z.B. der Zuchtwarte.
2.4 – Züchterische Verbesserung der einzelnen Rassen gemäß dem im jeweiligen Standard festgelegten Zuchtzielen.
2.5 – Einheitliche Kennzeichnung des Geflügels mittels geschlossenem Bundesfußring, sowie der festgelegten Tätowiernummer für Kaninchen.
2.6 – Repräsentation des Vereins innerhalb des Vereinsgebietes (z.B. bei Kreisschauen).
2.7 – Schulung der Mitglieder durch verschiedene Medien (Wort, Schrift, Bild, sowie Film). Durchführung von Tierbesprechungen mit den Mitgliedern und Beratung derselben bei Erwerb und Pflege von Tieren. Der Verin verfolgt dabei unmittelbare gemeinnützige Zwecke. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. widmet sich der Förderung der Rassekaninchenzucht / Rassegeflügelzucht, der Erhaltung seltener Rassen als Kulturerbe, er strebt darüber hinaus die Verbreitung der Rassenvielfalt an. Durch die Pflege und Liebe zum Tier und der Umwelt werden aktiv Aufgaben des Natur- und Umweltschutzes wahrgenommen.
2.8 – Erziehung und Förderung der Jugend zur Tierliebe und Gewinnung der Jugend zur sinnvollen Freizeitgestaltung durch Tierhaltung und -zucht.

§ 3 Mitglieder
3.1 – Mitglieder des Kleintierzuchtvereins T 583 Wutha 1948 e.V. können sein:
• natürliche Personen
• juristische Personen
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 – Die Mitgliedschaft im Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. kann grundsätzlich jeder aktive Geflügel- und / oder Kaninchenzüchter (aktive Mitglieder) erwerben oder wer dem Verein in seinen Bestrebungen unterstützen möchte (passive Mitglieder).
4.2 – Der Aufnahmeantrag hat schriftlich beim Vorstand, speziell beim Vorsitzenden, zu erfolgen. Über die Aufnahme in den Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.3 – Jugendliche, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mit Zustimmung der / des Erziehungsberechtigten (gesetzlichen Vertreter) in die Jugendgruppe aufgenommen werden.
4.4 – Durch den Erwerb der Mitgliedschaft im Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. wird die Mitgliedschaft im:
• Landesverband der Rassekaninchenzüchter Thüringens für Rassekaninchenzüchter bzw.
• Landesverband der Rassegeflügelzüchter Thüringens für Rassegeflügelzüchter
durch Meldung in der Vereinsliste erworben. Entsprechendes gilt auch für den Verlust der Mitgliedschaft im Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V.
4.5 – Die Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist zulässig.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft
5.1 – Zu Ehrenmitgliedern des Kleintierzuchtvereins T 583 Wutha 1948 e.V. können Personen ernannt werden, die eine 35-jährige ununterbrochene aktive Vereinszugehörigkeit nachweisen können.
5.2 – Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand auch vorzeitig Mitglieder ernannt werden, welche sich in der Rassekaninchenzucht / Rassegeflügelzucht oder um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben.
5.3 – Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
5.4 – Ebenfalls können Vorsitzende und ehemalige Vorsitzende des Kleintierzuchtvereins T 583 Wutha 1948 e.V., welche sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
5.5 – Ein Ehrenvorsitzender / eine Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
6.1 – Die Mitgliedschaft aus dem Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. erlischt durch Austritt, Streichung oder Ausschluss sowie bei natürlichen Personen durch Tod, bei j uristischen Personen durch Auflösung.
6.2 – Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung. Diese ist beim Vorstand zum Ende des Jahres (bis spätestens 31. Oktober) einzureichen.
6.3 – Eine Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinen Verbindlichkeiten dem Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. gegenüber über 24 Monate im Rückstand war, bzw. ist. Das betreffende Mitglied ist über die erfolgte Streichung schriftlich zu informieren. Der Anspruch des Kleintierzuchtvereins T 583 Wutha 1948 e.V. auf eventuelle Zahlung rückständiger Beiträge und Erfüllung anderer Verpflichtungen wird durch die Streichung nicht berührt.
6.4 – Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauerhaft durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
• gegen die Satzung, einen ergänzenden Beschluss oder eine andere Verordnung der übergeordneten Organisationen verstoßen hat.
• Eine Anordnung des Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. oder der übergeordneten Organisation oder eines entsprechenden Beauftragten nicht befolgt.
• Handlungen begeht, die geeignet sind, dem Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V., eine übergeordnete Organisation oder ein einzelnes Mitglied zu schädigen.
• sich eines unehrenhaften, dem Einzelnen oder der Gesamtheit schädigenden Verhaltend schuldig gemacht hat oder beleidigende oder unwahre Äußerungen über den Verein, den Vorstand oder Mitglieder macht oder verbreitet.
6.5 – Zur Stellung eines Ausschlußantrages ist jedes Mitglied des Kleintierzuchtvereins T 583 Wutha 1948 e.V. berechtigt. Der Antrag ist schriftlich an den ersten Vorsitzenden zu richten und unter Angabe und Beifügung von geeigneten Beweismitteln zu begründen.
6.6 – Über den Ausschlußantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.7 – Dem Ausgeschlossenen muss der Ausschließungsbescheid bzw. -Beschluss schriftlich mit Begründung des Vorstandes unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt werden.
6.8 – Jeder Ausschluss ist dem jeweiligen Kreisvorsitzenden schriftlich zu melden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 – Die Mitglieder des Kleintierzuchtvereins T 583 Wutha 1948 e.V. sind verpflichtet:
• die Vorschriften dieser Satzung und die Bestimmungen der übergeordneten Organisationen gewissenhaft zu befolgen.
• es mit der Zuchtarbeit ernst zu nehmen, die Vereinsarbeit durch regelmäßigen Versammlungsbesuch und konstruktiver Mitarbeit zu fördern.
• Stallungen und Geräte in einem ordnungsgemäßen und den Vorgaben entsprechenden Zustand zu halten, sowie bestrebt sein, Tiere frei von Krankheiten und Parasiten zu halten und gegebenenfalls diese unter Beachtung des Tierschutzaspektes auszumerzen.
• allen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. pünktlich nachzukommen.
7.2 – Mitglieder des Kleintierzuchtvereins T 583 Wutha 1948 e.V. haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung und gegebenenfalls durch zusätzlich gefasste Beschlüsse.
7.3 – Das Stimmrecht steht den Mitgliedern entsprechend der Regelung in der Satzung zu.

§ 8 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
8.1 – Die Festlegung, ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr erhoben wird, legt die Mitgliederversammlung fest.
8.2 – Die Höhe des zu entrichtenden Jahresbeitrages wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Ebenso wird die Fälligkeit des Jahresbeitrages durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
8.3 – Bei Zahlungsverzug ruhen dir Rechte des Mitgliedes.

§ 9 Organe des Vereins
9.1 – Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
9.2 – Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand. Dieser setzt sich zusammen aus dem:
▪ ersten Vorsitzenden
▪ zweiten Vorsitzenden
▪ Schriftführer
In den erweiterten Vorstand werden gewählt:
▪ Kassierer
▪ Zuchtwart Rassekaninchen
▪ Zuchtwart Rassegeflügel
▪ Zuchtbuchführer
▪ Tätowiermeister
▪ Ringwart


§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 – Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins geleitet. Es besteht die Möglichkeit mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden oder seines Stellvertreters ein anderes Mitglied als Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung zu Bestimmen.
10.2 – Die Einladung erfolgt schriftlich (per Briefsendung) durch den ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter bzw. bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer, unter Angabe der geplanten Tagesordnung. Es ist eine Ladungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Weiterhin muss die Einladung Informationen über den Versammlungsort, Datum und Zeit enthalten.
10.3 – Jedes Mitglied hat das Recht weitere evtl. ergänzende Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Dies hat in schriftlicher Form, adressiert an den ersten Vorsitzenden zu erfolgen. Hierfür gilt eine Frist von 7 Tagen vor der Mitgliederversammlung.
10.4 – Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; dieses Protokoll ist vom Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
10.5 – Gäste sind zu jeder Mitgliederversammlung zulässig.
10.6 – Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
• der Vorstand es für notwendig erachtet oder
• auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 % der gezählten Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe (Minderheitsbegehren).
10.7 – Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
10.8 – Bei Wahlen, Abstimmungen oder ähnlichen Entscheidungen entscheidet die einfache Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmübertragung ist nicht statthaft.
10.9 – Werden Wahlen oder Abstimmungen getroffen, so kann dies öffentlich z.B. per Handzeichen erfolgen. Stellt jedoch ein Mitglied den Antrag, die Wahl oder Abstimmung geheim durchzuführen, so ist diesem Antrag stattzugeben.

§ 11 Jahreshauptversammlung und Monatsversammlungen
11.1 – Die Jahreshauptversammlung hat im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres zu erfolgen. Es gelten auch bei Jahreshauptversammlung die formalen Regelungen zum Einberufen einer Mitgliederversammlung (gemäß §10 Abs. 2).
11.2 – Der Aufgabenkreis der Jahreshauptversammlung umfasst:
• Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts
• Entlastung des Vorstandes
• Entgegennahme des Kassenberichts
• Bericht der Kassenprüfung und Entlastung des Kassierers
• Behandlung der frist- und formgerecht eingegangenen Anträge
• Durchführung von Wahlen
11.3 – Einmal monatlich soll eine Monatsversammlung stattfinden. Die Termine für alle Versammlungen und Veranstaltungen werden in der ersten Monatsversammlung des Jahres festgelegt und schriftlich bekanntgegeben.
11.4 – In den Monatsversammlungen wird der Grundstein der Vereinsarbeit gelegt. Es werden aktuelle Themen behandelt und je eine Weiterbildungsmaßnahme für die Züchter angeboten.

§ 12 Vereinsleitung
12.1 – Der erste und zweite Vorsitzende, sowie der Schriftführer vertreten den Verein nach außen in allen gerichtlichen und nichtgerichtlichen Sachverhalten. Der erste und zweite Vorsitzende ist jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Schriftführer ist nur gemeinsam mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
12.2 – Vereinsintern wird der erste Vorsitzende im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden oder ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
12.3 – Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Versammlungen sowie Vorstandssitzungen. Er hat die Überwachung und Überprüfung der gefassten Beschlüsse, die Einhaltung der Satzung sowie die Erledigung des Geschäftsverkehrs zur Aufgabe.
12.4 – Der Schriftführer hat es zur Aufgabe, über Versammlungen Protokoll zu führen. Zu Beginn einer jeden Versammlung soll das Protokoll der vergangenen Versammlung verlesen werden. Eine weitere Aufgabe des Schriftführers ist die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit.
12.5 – Der Kassierer erhält durch die Wahl in die Funktion die Legitimation entsprechende Zahlungsanweisungen vorzunehmen. Weiterhin ist er für die Überwachung der Finanzquellen sowie für eine ordnungsgemäße Buchhaltung zuständig. Das Rechnungsjahr geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Zur Jahreshauptversammlung ist ein Kassenbericht mit Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Die Kassenprüfung erfolgt durch die Revisionskommission.
12.6 – Die Aufgabe der Zuchtwarte ist die Organisation der Rassegeflügel- / Rassekaninchenzucht. Sie führen die entsprechenden Schulungen in den Monatsversammlungen durch und unterstützen den Ausstellungsleiter bei der Durchführung der Kleintierausstellungen.
12.7 – Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit einen Ausschuss zu bilden. Dem Ausschuss gehören der gesamte Vorstand, sowie weitere berufene Mitglieder an.

§ 13 Wahlen
13.1 – Die Wahlen finden in der Jahreshauptversammlung statt.
13.2 – Die Mitglieder des Vorstandes, sowie der Revisionskommission werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist ausdrücklich zulässig.
13.3 – Die Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
13.4 – Mitglieder, welche bei der Wahlversammlung unentschuldigt fehlen, sind nicht wählbar.
13.5 – Scheidet ein gewähltes Mitglied vor ablauf der Wahlperiode aus, oder legt sein Amt nieder, so hat die nächste Jahreshauptversammlung einen Nachfolger zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein anderes Mitglied kommissarisch für die Funktion einsetzen. Die Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl im Amt.
13.6 – Wahlen können öffentlich z.B. durch Handzeichen erfolgen. Stellt jedoch ein Mitglied den Antrag die Wahl geheim durchzuführen, so ist diesem Antrag stattzugeben.
13.7 – Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl.

§ 14 Vereinsvermögen / Haftung
14.1 – Das angesammelte Vereinsvermögen darf nur ausschließlich und unmittelbar zu den in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
14.2 – Die Verwendung von steuerbegünstigtem Vereinsvermögen zu wirtschaftlichen Zwecken ist ausgeschlossen.
14.3 – Mitglieder können aus dem Vereinsvermögen keine Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen erhalten.
14.4 – Den für den Verein tätigen Personen können nur die tatsächlichen, nachweisbaren Auslagen erstattet werden. Eine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe Vergütung ist ausgeschlossen.
14.5 – Für Schulden, die dem Verein aus seiner Vereinstätigkeit erwachsen, haftet nur der Verein als juristische Person mit dem Vereinsvermögen. Die dem Verein als Mitglieder angehörenden Personen trifft grundsätzlich keine persönliche Haftung.
14.6 – Sollte eine durch den Vorstand getroffene Entscheidung sich als negativ auswirkend erweisen, so haftet der Vorstand nur bei grober Fahrlässigkeit,
14.7 – Der Grundsatz der Gesamtverantwortung wird durch die getroffene Aufgabendelegierung eingeschränkt. (§ 11 Vereinsleitung)

§ 15 Satzungsänderung
15.1 – Eine Änderung der Satzung kann nur durch die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zwei-Dritte-Mehrheit beschlossen werden.

§ 16 Auflösung des Vereins
16.1 – Der Kleintierzuchtverein T 583 Wutha 1948 e.V. kann durch Beschluss der satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Drei- Viertel-Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
16.2 – Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen des Kleintierzuchtvereins T 583 Wutha 1948 e.V. zu gleichen Teilen an den Kreisverband der Rassekaninchenzüchter Eisenach e.V. sowie an den Kreisverband der Rassegeflügelzüchter Eisenach e.V. zur Verwaltung über.
16.3 – Bildet sich am Sitz des aufgelösten Vereins ein neuer Verein mit gleichen Zielen, so kann er bei den Kreisverbänden die Herausgabe des verwalteten Vermögens beantragen.
16.4 – Nach einer Frist von zehn Kalenderjahrengeht das Vermögen an die jeweiligen Kreisverbände über, die es für festgelegte gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

§ 17 Schlussbestimmungen
17.1 – Die Satzung wurde in der satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung am 09. März 2018 angenommen.
17.2 – Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und mit der Eintragung durch das Amtsgericht Eisenach – Registergericht – in Kraft. Damit verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Wutha-Farnroda, den 09. März 2018

gez. Christian Hornaff gez. Dieter Bornhardt